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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Trinkwasser-Leitfaden aktualisiert. Ab spätestens 2019 wird das Trinkwasser erstmals nach einem  bundesweit harmonisierten Verfahren auf Radioaktive Stoffe untersucht. Das gilt allerdings nicht für alle Wasserbetriebe.


Die Neuauflage des "Leitfadens zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung"  wurde wegen den letzten Änderungen der Trinkwasserverordnung notwendig. Bis spätestens 2019 müssen jetzt die zentralen Wasserversorger erstmals das Trinkwasser nach einem  bundesweit harmonisierten Verfahren auf radioaktive Stoffe untersuchen.

Jetzt stellt sich die Frage wie die Bevölkerung zuvor beim Trinkwasser vor radioaktiven Stoffen geschützt wurde. Im aktuellen Leitfaden steht dazu: “Am 22. Oktober 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch [Euratom 2013] erlassen. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, die am 26. November 2015 in Kraft getreten ist, wurde diese Richtlinie national umgesetzt [BMG 2015a]. Zwar enthielt die Trinkwasserverordnung ebenso wie die EG-Trinkwasserrichtlinie bereits Vorgaben hinsichtlich radioaktiver Stoffe (für Tritium eine Aktivitätskonzentration von 100 Becquerel pro Liter und für alle anderen Radionuklide – mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten – eine Gesamtrichtdosis von 0,1 Millisievert pro Jahr), allerdings fehlten bislang die zu deren Ermittlung notwendigen Konkretisierungen“.

Bisher gab es demnach Richtlinien, doch wie die Wasserbetriebe und andere Behörden diese analysierten bzw. ermittelten war ihnen selbst überlassen. Es gab keine einheitlichen Messmethoden und somit können Ergebnisse, je nach Messmethode, zu völlig anderen Ergebnissen führen. Dies soll sich jetzt bis 2019 ändern und somit wird es erstmals bundesweit vergleichbare Ergebnisse geben.

Wieviel Radioaktivität ist im Trinkwasser?

Das Umweltministerium sagt dass in Deutschland das Trinkwasser vor radioaktiven Stoffen gut geschützt ist und im Durchschnitt eine sehr geringe Strahlenbelastung aufweist, so dass Gesundheitsgefährdungen grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Durchschnittswerte sind ja schön, doch wie ist die Lage Regional zu betrachten?

Laut dem aktualisierten Leitfaden haben im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) “das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) von 2003 bis 2008 in einem umfangreichen Untersuchungsprogramm Daten über den Gehalt an natürlichen Radionukliden in Trinkwässern und die resultierende Strahlenexposition ermittelt [BfS 2009]. Diese Untersuchungen haben gezeigt, dass es in bestimmten Regionen Deutschlands, insbesondere im mittel- und süddeutschen Raum, ein nennenswertes natürliches Vorkommen von Radioaktivität im Trinkwasser gibt“.

Wird das gesamte Trinkwasser untersucht?


Nein, der neue Leitfaden zu Radioaktivität im Trinkwasser betrifft nicht alle Wasserversorger. Demnach sind Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage “grundsätzlich verpflichtet, Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide natürlichen Ursprungs durchzuführen. Da in Deutschland eine regelmäßige behördliche Überwachung der künstlichen Radioaktivität in der Umwelt bereits stattfindet [BMU 1986, 2006a], sind weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers auf „künstliche Radionuklide“ in der Regel nicht erforderlich“.

Also wird von den Wasserbetrieben lediglich verlangt nur auf natürliche Radioaktivität zu untersuchen. Zudem betrifft der Leitfaden nur bestimmte Wasserwerke, sogenannte zentral Wasserwerke. „Die Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich nur für „zentrale Wasserwerke“ (sogenannte a-Anlagen) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Trinkwasserverordnung [BMG 2016], um unverhältnismäßig großen Aufwand für kleine Betriebe zu vermeiden. Untersuchungen in „dezentralen kleinen Wasserwerken“ (sogenannten b-Anlagen § 3 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV) können ggf. entsprechend angeordnet werden, wenn erhöhte Konzentrationen radioaktiver Stoffe zu erwarten sind. Eine Untersuchungspflicht von Eigenversorgungsanlagen (c-Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV) ist nicht vorgegeben, aber eine Pflicht für die zuständige Behörde, die Betreiber solcher Anlagen gegebenenfalls umfassend zu informieren“, ist dem Leitfaden zu entnehmen.

Woher kommt die künstliche Radioaktivität im Trinkwasser?

“Anthropogene Radionuklide (künstliche Radionuklide) im Trinkwasser sind allenfalls durch unkontrollierte Freisetzungen aus dem Umgang mit solchen Radionukliden denkbar, z. B. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in Medizin, Forschung und Technik wie bei der Nutzung von Kernenergie“, so der Leitfaden. “ Künstliche Radionuklide stammen vor allem aus dem globalen Fallout der oberirdischen Kernwaffenversuche in den Jahren von 1950 bis 1980 und aus Kontaminationen in Folge der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im Jahr 1986. Die Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011 hat dagegen keine nachweisbaren Auswirkungen auf das Trinkwasser in Deutschland gehabt. Künstliche Radionuklide werden zurzeit im Trinkwasser in Deutschland nicht nachgewiesen oder sind nur in sehr geringen Konzentrationen vorhanden.

Die Emission radioaktiver Stoffe, z. B. aus Kernkraftwerken oder nuklearmedizinischen Einrichtungen, unterliegt nach §§ 47 und 48 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) [BMU 2001b] strengen Auflagen und Kontrollen, um deren Ableitung in die Umwelt und damit in das Trinkwasser so weit wie möglich zu vermeiden […] Bereits seit den 1950er Jahren wird in der Bundesrepublik gemäß dem Euratom-Vertrag (Artikel 35 und 36) eine regelmäßige behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (unter anderem in den hier relevanten Umweltbereichen Oberflächenwasser, Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser) vorgenommen […] Aufgrund dieser Rechtsgrundlagen werden an etwa 400 Probennahmestellen regelmäßig Grundwasser-, Roh-wasser- und Trinkwasserproben entnommen und auf künstliche Radionuklide wie z. B. Cs-137, Tritium und Sr-90 untersucht. Die Auswahl der Probennahmestellen erfolgt mit dem Ziel, frühzeitig das Auftreten künstlicher Radionuklide im Trinkwasser zu erfassen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen“.

Die Messung und Erfassung von künstlicher Radioaktivität im Trinkwasser obliegt also nicht den jeweiligen zentralen Wasserbetrieben (a-Anlagen), sondern einer regelmäßigen Behördlichen Überwachung der Bundesrepublik mit lediglich 400 Messstellen für das gesamte Bundesgebiet. Dabei handelt es sich nicht einmal um explizit um Trinkwasserproben, sondern allgemeingefasst der sogenannten relevanten Umweltbereichen wie Oberflächenwasser, Grundwasser, Trinkwasser und Abwasser. In der Trinkwasserverordnung selbst gibt es nur einen Grenzwert für das radioaktive Uran. Als Verbraucher bleibt einem nur das Vertrauen in die Behörden, dass die radioaktive Belastung im “Durchschnitt eine sehr geringe Strahlenbelastung aufweist“ und “ Gesundheitsgefährdungen grundsätzlich ausgeschlossen werden können“.

Im Durchschnitt eine sehr geringe Strahlenbelastung aufweist, so dass Gesundheitsgefährdungen grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Durchschnittswerte sind ja schön, doch wie ist die Lage Regional zu betrachten?