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    Trinkwasser vs. Mineralwasser im Wassercheck

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    Erfundene Krankheiten der Pharmaindustrie

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    Monsanto und Bayer kämpfen gegen Pestizid-Verbote in den USA

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Ausweitung der Pflegestärkungsgesetze

Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will das Bundesgesundheitsministerium deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umsetzen. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz sollen bereits zum 01. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden.

Die Finanzierung wird durch Erhöhungen der Beitragssätze gewährleistet. 2015 wird der Beitragssatz in einem ersten Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für Kinderlose steigen. Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen werden mit den Einnahmen aus 0,2 Prozentpunkten, etwa 2,4 Milliarden Euro jährlich, finanziert. Davon fließen 1,4 Milliarden Euro in Verbesserungen für die Pflege zu Hause. Eine Milliarde Euro stehen für Verbesserungen in Pflegeheimen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Dadurch sollen mögliche Beitragssteigerungen abgefedert werden, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. Die Verbesserungen sind umfassend.

Dynamisierung aller Leistungsbeträge

Alle Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Für die Leistungen, die mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Anfang 2013 / Ende 2014 eingeführt worden sind, wird für ein Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.

Bessere Kombinationsmöglichkeiten bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Wenn ein pflegender Angehöriger vorübergehend nicht zur Pflege zur Verfügung steht, dann wird eine Vertretung benötigt (Verhinderungspflege). Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege.

Wegfall der Anrechnung der Leistungen für Tages- und Nachtpflege auf die ambulanten Pflegeleistungen

Bisher wurden die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und /oder ambulante Sachleistungen) zum Teil aufeinander angerechnet. Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen.

Erweiterung des Angebots niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote

Dies Betrifft zum Beispiel Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Pflegebegleiter im häuslichen und vollstationären Bereich auf alle Leistungsberechtigten. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Neu ist die "Umwidmungsmöglichkeit" in Höhe von bis zu 40 Prozent der jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungen.

Erhöhung der Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen (z.B. für eine bodengleiche Dusche) werden auf 4.000 Euro je Umbaumaßnahme erhöht.

Pflegehilfsmittel

Die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, die im Alltag verbraucht werden, werden von 31 Euro auf bis zu 40 Euro monatlich angehoben.
Neue Wohnformen (Wohngruppenzuschlag) werden besser unterstützt
Ambulante Wohngruppen erhalten einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen.

Betreuungsleistungen

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege für niedrigschwellige Angebote wird ausgeweitet. Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufen 1 bis 3 erhalten künftig einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu 104 Euro pro Monat. Für Demenzkranke steigt er leicht auf 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Neue zusätzliche Entlastungsleistungen werden eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Bis zu 40 % des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung kann zukünftig für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden. Profitieren können hiervon insbesondere auch Demenzkranke und ihre Angehörigen.

Pflegevorsorgefonds

Es wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut und mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Mrd. Euro jährlich) finanziert. Dieser wird ab 2035 zur Stabilisierung des Beitragssatzes genutzt, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. Funktion und Verlässlichkeit des Fonds werden von Experten jedoch bereits angezweifelt. Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie bei BIPS.

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