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Das Oberlandesgericht in Hamburg ist noch nicht zu einem Urteilsspruch im Fall der falschen Tatsachenbehauptung gegen das Produkt Becel pro.activ von Unilever gekommen. Sollte das Oberlandesgericht zugunsten des Unternehmens entscheiden, wäre das ein Freifahrtschein für alle Unternehmen künftig mit falschen Tatsachenbehauptung und Gesundheitsversprechen zu werben. Zum Nachteil der Verbraucher.

Die Verbraucherorganisation foodwatch wirft dem Hersteller Unilever vor, bekannte Nebenwirkungen des Produktes Becel pro.activ bewusst zu verschleiern. Unilever behauptet, das der Verzehr von Becel pro.activ aufgrund der in hoher Konzentration zugesetzten Pflanzensterine hilft, Ablagerungen in den Gefäßen sowie ein erhöhtes Risiko auf Herzkrankheiten zu verhindern. Fakt ist, dass eine Reihe von Studien dargelegt haben, dass gerade der gegensätzliche Effekt eintritt. Zudem kann Unilever keinen gesundheitlichen Nutzen oder die Sicherheit des Verzehrs von Becel pro.activ belegen. Die Studien ignorierend, bedient sich Unilever zu Vermarktungszwecken weiterhin der Aussage des renommierten Wissenschaftlers auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen, Prof. Klör und behauptet es gebe „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis“ auf mögliche Nebenwirkungen. Diese Aussagen sind in den Augen der Verbraucherschutzorganisation foodwatch nachweislich falsch und das Ziel der Klage ist die Verbreitung und damit einhergehenden Verbrauchertäuschung zu beenden.

Das Oberlandesgericht in Hamburg hat nach der mündlichen Verhandlung noch keine Entscheidung im Berufungsprozess im Streitfall zwischen foodwatch und Unilever um die cholesterinsenkende Margarine Becel pro.activ gefällt. Ein endgültiges Urteil soll laut dem Gericht am 01. September 2015 um 10:00 Uhr verlesen werden. Der Richter betonte, so eine Aussage sei „in einer Werbeanzeige schon eine gefährliche Sache“, allerdings in einer Pressemitteilung könnte dies eine zulässige Meinungsäußerung darstellen. Während der mündlichen Verhandlung wurde nicht die Sicherheit des Produktes eruiert. Die Frage die das Gericht sich stellen muss, ist ob es sich bei dem Zitat um die Meinung des Unternehmens handelt oder es als Tatsachenbehauptung wertet. Auch inwieweit dies eine EU-weit genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Werbeaussage ist. In der Entscheidung des Gerichtes, wie das Zitat gewertet wird, liegt der feine aber entscheidende Unterschied. Eine Tatsachenbehauptung muss wahr sein, damit sie zulässig ist. Eine Meinung kann völlig unabhängig vom Wahrheitsgehalt verbreitet werden.

In erster Instanz entschied das Gericht zu Gunsten von Unilever und wies die Klage von foodwatch am 14. Dezember 2012 ab (Az 324 O 64/12). Das Gericht sah in dem Zitat die Meinung des Konzerns und keine Tatsachenbehauptung. Das Oberlandesgericht zeigt die Tendenz das vorherige Urteil zu bestätigen, legte sich jedoch noch nicht endgültig fest. Würde das Urteil der Vorinstanz bestätigt werden, wäre dies eine Niederlage für den Verbraucherschutz. Unilever könnte die Falschaussagen weiterhin verbreiten, ohne sie belegen zu müssen. „Die Verbraucher können sich offenbar nicht darauf verlassen, dass ein Wissenschaftler im Dienste eines Konzerns bei Aussagen über die Sicherheit eines hoch umstrittenen Produktes auch die Wahrheit sagen muss – das ist fatal. Ein Unternehmen darf nicht nur der ‚Meinung‘ sein, dass sein Produkt sicher ist – es muss dies auch mit Fakten belegen können. Für die Verbraucher ist es schließlich egal, ob gesundheitsrelevante Aussagen auf Werbeplakaten oder in der Presse verbreitet werden“, sorgt sich foodwatch-Klageführer Oliver Huizinga, der befürchtet, dass dies Tür und Tor für andere Unternehmen öffnet, ebenfalls zu Werbezwecken auf „Meinungen“ zurückgreifen.

Unilever zeigt sich indes siegessicher. Man werde auch zukünftig die Aussage von Prof. Klör nutzen. Produkte mit zugesetzten Pflanzensterin wie Becel pro.activ seien „ein gutes Konzept, um den Cholesterinspiegel zu senken“. Unilever möchte weiterhin „einen Beitrag leisten, einen Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu reduzieren“. Unilever wirft foodwatch zudem vor, sie hätten die Fakten „im Rahmen einer Kampagne, die wie gewohnt auf eine Skandalisierung der Lebensmittelbranche, Schlagzeilen und eine öffentlichkeitswirksame Werbung für den Verein zielt, vollkommen ignoriert“.

Die Verbraucherschutzorganisation gibt den Kampf nicht auf fordert den Nahrungsmittelkonzern zudem auf das Produkt Becel pro.activ vom Markt zu nehmen, da es bis heute keinen Beweis für die Unbedenklichkeit und möglichen Nebenwirkungen gibt. Da es ja nach eigenen Aussagen des Unternehmens gesundheitlich wirkt, sollte es als Medikament betrachtet werden. Unilever solle eine Zulassung als Medikament beantragen, sofern die erforderlichen Studien eines Tages Sicherheit und Nutzen belegen können.

Der Konsum von Produkten mit zugesetzten Pflanzensterinen sollte von gesunden Menschen ohne Cholesterinprobleme „ausdrücklich vermieden werden“, wie das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bereits 2008 warnte. Begründet wurde dies mit möglichen gesundheitlichen Risiken. Die französische Lebensmittelsicherheitsbehörde ANSES betonte 2014 die fehlenden Beweise eines gesundheitlichen Nutzens. Es gibt bisher keine wissenschaftlichen Belege, dass Produkte mit zugesetzten Pflanzensterinen Herzkrankheiten vorbeugten.

Wie wichtig die Thematik ist und welch großer Markt sich dahinter verbirgt, zeigen die Daten aus dem Bundesgesundheitsbericht des Robert Koch-Instituts von 2013. Bei über 70 Prozent der Bundesbürger über 45 Jahre liegt der Cholesterinspiegel über 190 mg/dl, ist demzufolge zu hoch. Ein überhöhter Cholesterinspiegel gilt als ein wesentlicher Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der Todesursache Nummer 1 in Deutschland. Etwa 52.000 Bürger sind an Herz-Kreislauf-Erkrankungen 2014 verstorben, was 40 Prozent der Todesfälle in Deutschland sind. Also verwundert es nicht, das Unilever sein Produkt Becel pro.activ mit allen Mitteln vermarkten möchte wie bisher. Gesundheitsfördernd, Cholesterinspiegel senkend und vorbeugend gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

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